Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dortmunder Baustoffe Ataman GmbH
(Stand: 23.03.2021)
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Warenlieferungen der Dortmunder Baustoffe Ataman GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliche Sondervermögen und natürliche Personen (nachfolgend „Käufer“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Warenlieferungen zugrundeliegenden Verträge, soweit der Verkäufer ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des Verkäufers an den Käufer.
(2) Soweit sich der Verkäufer oder der Käufer bezüglich der vorgenannten Warenlieferungen auf eine Einigung über den Inhalt von vertraglichen Pflichten einer Partei beruft, die nicht durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien dokumentiert werden kann, trägt er die Beweislast dafür, dass der jeweilige Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.
(3) Falls die AGB dem Käufer nicht mit dem jeweiligen Angebot des Verkäufers zugegangen sind oder bei anderer Gelegenheit vor oder bei Abschluss des jeweiligen Liefervertrages übergeben wurden, finden sie dennoch Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren oder anderen Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, d. h. sie sind grundsätzlich als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Preisangebot des Verkäufers gilt für die angefragte Liefermenge. Ein Kaufvertrag kommt erst durch den Versand der Ware zustande.
(2) Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die vom Verkäufer angebotenen oder beim Verkäufer bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit - ggf. für längere Dauer - verfügbar sind. Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Produktverfügbarkeit.
(3) Maßgeblich für die Gegenleistung, die vom Käufer für die jeweilige Warenlieferung des Verkäufers zu erbringen ist, sind die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer jeweils individuell vereinbarten Preise. Die Preise, die in den entsprechenden Verkäufer-Preislisten angegeben sind, verstehen sich ohne MwSt. einschließlich Standardverpackung und gelten für Lieferungen ab einem vom Verkäufer beauftragten Werk. Nachdem der Verkäufer eine neue Preisliste veröffentlicht hat (z. B. auf seiner Internet-Homepage), gelten für Warenlieferungen, die der Verkäufer ab Inkrafttreten dieser neuen Preisliste erbringt, die in der jeweiligen neuen Preisliste enthaltenen Preise und nicht die jeweils individuell vereinbarten Preise, falls die neuen Listenpreise höher sind als die zuvor gültigen Listenpreise und falls diese neuen erhöhten Listenpreise die zwischen dem Verkäufer und Käufer individuell vereinbarten Preise (ohne Rabatte) um 3% oder mehr übersteigen, wobei die hieraus folgende Erhöhung des dann geltenden Preises auf max. 10% des individuell vereinbarten Preises beschränkt ist. Soll die Lieferung des Verkäufers jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der individuellen Preisvereinbarung erfolgen, gilt nur dieser individuell vereinbarte Preis.
(4) Im übrigen kommt allen Angaben, die in den jeweils gültigen Informationsmaterialien (z. B. Preislisten, Werbeprospekten, technischen Datenblättern) oder elektronischen Informationsmedien (z. B. Angaben auf einer Internetseite) des Verkäufers enthalten sind, keine rechtliche Verbindlichkeit zu, es sei denn, solche Angaben sind Bestandteil einer wirksamen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Diese vorgenannten Angaben sind lediglich als Informationen tatsächlicher Art zu erachten, die vom Käufer im Hinblick auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls eingehend zu würdigen sind.
(5) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren sowie sämtliche sonstigen auf die Beschaffenheit dieser Waren bezogenen Erklärungen des Verkäufers stellen keine Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben, in der er eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers. Rechnungen des Verkäufers sind mit Wirkung zum Rechnungsdatum fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, mit Ablauf von 3 nach dem Fälligkeitszeitpunkt liegenden Werktagen bis längstens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts dem Käufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 1% pro Monat des fälligen Geldbetrages zu berechnen, soweit bis spätestens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Zahlung erfolgt. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang schriftlich widerspricht. Zusätzliche Absprachen, beispielsweise Gewährung von Skonti, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.